1.) Führerscheine („Papierführerscheine“), die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen – sofern nicht auf Grund anderer Bestimmungen *) eine Umschreibung erforderlich ist – spätestens bis zum 19.01.2033 auf „Scheckkartenführerscheine“ umgeschrieben werden.2.) Führerscheine („Scheckkartenführerscheine“), die ab dem 19.01.2013 ausgestellt werden, dürfen nur mehr für eine Dauer von 15 Jahren ausgestellt werden. Diese Frist von 15 Jahren soll dazu dienen, die Führerscheindaten und insbesondere das Lichtbild aktuell zu halten.Sofern die Lenkberechtigung nicht ohnehin nur befristet erteilt wurde, erlischt die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch den Ablauf dieser Frist von 15 Jahren nicht. Vor Ablauf der 15-Jahres-Frist ist ein neuer Führerschein zu beantragen, wobei die Neuausstellung (nach derzeitiger Gesetzeslage) nicht mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden ist. (Generelle Befristungen von Lenkberechtigungen – z.B. Kl. C oder C1 – wurden bei deren Einführung bisher nie vom Ausstellungsdatum des Führerscheines abhängig gemacht, sondern stets vom Lebensalter)*) Eine Neuausstellung eines Führerscheines (sowohl bei „Papier-“ als auch bei „Scheckkartenführerscheinen) ist jedenfalls dann vorgeschrieben, wenn die behördlichen Eintragungen , Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheines in Frage stellen, und der Führerschein daher ungültig geworden ist.
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Befristete Führerscheine – Klarstellung
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